Für Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Erziehungsmaßnahmen sind zulässig, wenn eine Lehrkraft zu der Einschätzung gelangt, dass angesichts einer Pflichtverletzung zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule auf einen Schüler eingewirkt werden muss. Die Lehrkraft, die die Maßnahme anordnet, hat dabei einen weitreichenden Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum. Die Erziehungsmaßnahme muss allerdings zur Erreichung des pädagogischen Ziels geeignet sein. Außerdem muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen.
Strengere Voraussetzungen gelten bei förmlichen Ordnungsmaßnahmen. Sie funktionieren nach den Prinzipien des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn …
- eine schulische oder in die Schule hineinwirkende schwere Pflichtverletzung vorliegt,
- die Maßnahme den Zweck verfolgt, erzieherisch auf den störenden Schüler einzuwirken,
- vorausgegangene Erziehungsmaßnahmen erfolglos waren oder von vornherein erkennbar ist, dass Erziehungsmaßnahmen aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht mehr ausreichen (Erziehungsmaßnahmen haben Vorrang),
- die Maßnahme darauf abzielt und grundsätzlich geeignet ist, eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu verhindern, keine gleich wirksame, aber mildere Ordnungsmaßnahme zur Verfügung steht und die Maßnahme eine angemessene Reaktion auf die Pflichtverletzung darstellt (Verhältnis-mäßigkeit),
- die für die jeweilige Ordnungsmaßnahme im Gesetz genannten Voraussetzungen im Einzelfall belegbar vorliegen,
- das zuständige Gremium die Maßnahme verhängt hat und dabei nicht gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen wurde.
Die in der Primarstufe (Grundschule) zulässigen Ordnungsmaßnahmen dürfen in Hamburg nur „zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte“ angeordnet werden. Ein schwerwiegender Erziehungskonflikt wiederum ist nur anzunehmen, wenn eine schwere Verletzung von Schülerpflichten vorliegt, insbesondere, wenn der Schüler …
- gegen rechtliche Bestimmungen wie die Schul- oder Hausordnung verstoßen hat,
- den Unterricht nachhaltig und erheblich stört,
- die geforderten schulischen Leistungen verweigert, etwa die aktive Beteiligung am Unterricht, oder
- dem Schulunterricht unentschuldigt fernbleibt.
Auch die Anwendung der in der Sekundarstufe I und II möglichen Ordnungsmaßnahmen setzt eine schwere Pflichtverletzung voraus. Die jeweilige Maßnahme muss außerdem „zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule“ oder „zum Schutz beteiligter Personen“ erforderlich sein. Eine Ordnungsmaßnahme ist also nur dann zulässig, wenn sie notwendig ist, um eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Unterrichts zu unterbinden oder eine ernstliche Gefährdung von Lehrern, Mitschülern oder Sachen zu beseitigen.
Eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Unterrichts liegt erst dann vor, wenn aufgrund der massiven Störungen ein geordneter Unterricht nicht mehr möglich ist.
Erziehungsmaßnahmen, die ja weniger einschneidend sind, haben grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Voraussetzung für eine Ordnungsmaßnahme ist deshalb, dass entweder zuvor ergriffene Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder dass sie aufgrund der Schwere und Nachhaltigkeit der Störungen von vornherein nicht geeignet erscheinen, bei dem Schüler eine Verhaltensänderung zu bewirken.
Dabei gehört es grundsätzlich zum Erziehungsauftrag der Schule, auch das Verhalten „lebhafter“ und impulsiver Schüler mit erzieherischen Mitteln in geordnete Bahnen zu lenken. In der Regel gibt es keine Rechtfertigung dafür, mit dem „schweren Geschütz“ der Ordnungsmaßnahme auf ein Verhalten zu reagieren, das innerhalb der normalen Bandbreite unterschiedlicher Temperamente liegt.
Wenn eine Ordnungsmaßnahme mit der ernsten Gefährdung von Lehrern, Mitschülern oder Sachen begründet wird, muss es sich um schwerwiegendes Fehlverhalten handeln. Außerdem muss in diesem Fall eine nachvollziehbare Gefahrenprognose erstellt worden sein, mit Annahmen über künftiges Fehlverhalten des Schülers und dessen Folgen. Ungefährliche körperliche Auseinandersetzungen oder die geringfügige Beschädigung von Sachen stellen in der Regel keine solch ernste Gefährdung dar. Allerdings sind die Grenzen fließend. Oft läuft es auf die Frage hinaus, ob ein Vorfall als harmlose Auseinandersetzung oder als ernste Gesundheitsgefährdung zu sehen ist. Für eine zutreffende Abgrenzung ist eine ordnungsgemäße Aufklärung und Dokumentation der Vorfälle durch die Schule wichtig. Daran fehlt es häufig. Hat die Schule das Geschehen mangelhaft aufgeklärt, sind Ordnungsmaßnahmen rechtlich oft angreifbar.
Die Maßnahme darf nicht allein dazu gedacht sein, das Fehlverhalten zu sanktionieren, sie muss vielmehr auf der Prognose über künftiges Fehlverhalten des Schülers beruhen. (Für diesen Aspekt ist es gleichgültig, ob sie mit einer nachhaltigen und schweren Beeinträchtigung des Unterrichts begründet wird oder mit einer ernsten Gefährdung von Lehrern oder Mitschülern.) Die Gefahrenprognose muss zu dem Ergebnis gelangen, dass das Fehlverhalten ohne die Verhängung der Ordnungsmaßnahme die Funktionsfähigkeit der Schule künftig erheblich beeinträchtigen würde. Wenn die Erwägungen der Schule in diesem Punkt unzureichend ausfallen oder fehlen, macht auch das die Maßnahme in der Regel angreifbar.
Als Pflichtverletzung kann im Grundsatz nur Verhalten in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen gelten. Außerhalb der Schule unterliegt der Schüler allein dem Erziehungsrecht seiner Eltern und nicht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Ahndung außerschulischen Verhaltens mit schulischen Ordnungsmaßnahmen ist deshalb als Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn das außerschulische Verhalten in den Bereich der Schule „hineinwirkt“, also die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule behindert. Beispiele sind Tätlichkeiten von Mitschülern auf dem Schulweg oder das Bloßstellen von Lehrern oder Mitschülern durch beleidigende Veröffentlichung im Internet (Cybermobbing). Die Rechtsprechung stellt in der Tendenz zunehmend häufiger einen Schulbezug bei außerschulischem Verhalten fest.
Ein Beispiel:
„Mein Sohn geht in Hamburg in die zweite Klasse. Die Lehrerin kommt mit ihm – und einigen weiteren Kindern – überhaupt nicht zurecht. Nun hat sie uns gesagt, dass sie ihn von der Schule verweisen lässt, wenn er weiter ihren Unterricht durch Herumlaufen im Klassenzimmer stört. Geht das denn bei einem Siebenjährigen?“
Die Antwort lautet klar: Nein. Die Klassenlehrerin kann keine Ordnungsmaßnahmen im Alleingang verhängen – über die Überweisung eines Grundschülers an eine andere Schule entscheidet vielmehr die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz (§ 49 Abs. 7 Hamburgisches Schulgesetz). Außerdem muss dafür eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden. Eine derart drastische Maßnahme kommt in der Grundschule ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
Da die Lehrerin Ihres Sohnes die Rechtslage entweder nicht kennt oder falsch darstellt, kann eine deutliche Stellungnahme an sie und die Schulleitung hier für Klarheit sorgen. Ich helfe Ihnen gern, ein wirksam formuliertes Schreiben aufzusetzen. Ob Sie es in eigenem Namen oder über meine Kanzlei verschicken, entscheiden Sie – in jedem Fall führt diese Maßnahme in solchen Fällen nach meiner Erfahrung zu raschen Ergebnissen.