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Unternehmen im Verwaltungsverfahren: die drei Grundkonstellationen

Nahezu alle verwaltungsrechtlichen Anliegen von Unternehmen lassen sich einer von drei Konstellationen zuordnen. Die Einordnung ist keine akademische Übung: Von ihr hängen der statthafte Rechtsbehelf, die einzuhaltenden Fristen und die Erfolgsaussichten ab.

  • Sie benötigen etwas von der Behörde – eine Genehmigung, eine Erlaubnis, eine Zuwendung.
  • Die Behörde greift in Ihren Geschäftsbetrieb ein – durch Untersagung, Auflage oder belastenden Bescheid.

Aus einem verwaltungsrechtlichen Pflichtverstoß erwachsen Folgen für die handelnden Personen (OWiG, StGB).

Erste Konstellation: Genehmigungen und Erlaubnisse erlangen

Benötigt Ihr Unternehmen für eine Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis oder Genehmigung, kommt es darauf an, den Antrag nicht nur formgerecht, sondern in rechtlicher Hinsicht bestmöglich zu gestalten. Die Weichen werden im Antragsverfahren gestellt, nicht erst im Rechtsbehelfsverfahren.

Hierher gehören auch zwei häufige Varianten: Die Behörde hält ein Vorhaben für genehmigungsbedürftig, während Sie es für genehmigungsfrei halten. Oder die Genehmigung wird erteilt, durch Auflagen und Bedingungen aber so eingeschränkt, dass sie unternehmerisch wenig wert ist.

Rechtlich handelt es sich jeweils um eine Verpflichtungskonstellation: Die Behörde soll verpflichtet werden, die Genehmigung zu erteilen. Steht die Entscheidung in ihrem Ermessen, geht es darum, dieses Ermessen zugunsten der Erteilung zu lenken.

Zweite Konstellation: behördliche Eingriffe abwehren

Wird die Behörde im Rahmen der Eingriffsverwaltung tätig, reglementiert oder beschränkt sie Ihre unternehmerische Tätigkeit. Solche Maßnahmen greifen regelmäßig in die Berufsausübungsfreiheit ein und sind deshalb rechtfertigungsbedürftig – genau dort setzt die rechtliche Prüfung an.

Ziel ist in dieser Konstellation die Aufhebung des belastenden Bescheides. Zu klären ist zugleich, ob Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung entfalten oder ob einstweiliger Rechtsschutz erforderlich ist, um den Betrieb bis zur Entscheidung fortführen zu können.

Dritte Konstellation: verwaltungsrechtliche Pflichtverstöße mit persönlichen Folgen

Der Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten kann Anknüpfungspunkt für Bußgeld- oder Strafverfahren gegen die für das Unternehmen handelnden Personen sein – etwa Geschäftsführer oder Betriebsbeauftragte. Ob ein solches Risiko besteht, entscheidet sich häufig an verwaltungsrechtlichen Vorfragen: Bestand eine Genehmigungspflicht? Reichte die erteilte Genehmigung? War eine Anzeige geboten?

Diese Vorfragen früh zu klären, ist deshalb nicht nur eine Frage des Verwaltungsverfahrens, sondern auch der persönlichen Haftungsvorsorge der Verantwortlichen.

Mit Fragen dieser Art bin ich seit Aufnahme meiner anwaltlichen Tätigkeit im Jahr 2007 täglich befasst. Ich begleite Antrags-, Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und führe Verfahren in sämtlichen Instanzen vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bundesweit.